Wenn ein Umzug innerhalb der Angemessenheitsgrenze seitens des Mieters angestrebt wird (neue Wohnung teurer als alte), muss dafür ein nachvollziehbarer Grund angegeben werden.
Zum Unterkunftsbedarf gehören außer der Grundmiete die mit der Unterkunft verbundenen kalten Nebenkosten bzw. Betriebskosten und Heizkosten.
Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören:
Zuschläge für die Heizung,
Kostenbestandteile, die durch die Regelleistungen abgegolten sind, wie z.B. für Warmwasser, Verköstigung, Wäsche, Bedienung und ähnliches, die Überlassung von Herden, Kühlschränken, Waschmaschinen und Möbeln u.a., Kosten für eine Concierge
Die laufenden Kosten der angemessenen Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Diese müssen durch geeignete schriftliche Unterlagen (Verträge, Bescheide über Abgabe und Gebühren, Abrechnungen, Mietbescheinigung) nachgewiesen werden.
Eine Minderung oder Aufrechnung der Miete durch den Leistungsempfänger mindert die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.
Kann die Miete von der Arbeitsagentur direkt an den Bauverein Neustadt überwiesen werden?
Ja. Mit einem entsprechenden formlosen, schriftlichen Antrag können die Kosten für Unterkunft und Heizung auf Wunsch des Mieters von der Arbeitsagentur direkt an den Vermieter gezahlt werden. Wichtig dabei ist, darauf zu achten, dass in der Beantragung von der Abtretung der Gesamtmiete die Rede ist, da die reinen Unterkunftskosten um einen bestimmten Prozentsatz für die Warmwasserbereitung reduziert sind, und dieser Anteil von der Regelleistung des Empfängers zu tragen ist.